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Einkaufsbedingungen


1. Geltung:
Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Einkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Vorbehalt der Geltung dieser Einkaufsbedingungen. Weiters gilt für unsere Einkäufe unsere Bestellung. Bestellungen haben Gültigkeit, wenn sie schriftlich, per email, oder per Telefax erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Aufträge dürfen nur mit Angabe unserer Bestellnummer entgegengenommen werden und sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigen. Die Annahme der Bestellung ist uns binnen 8 Tagen ab Bestellung durch Unterschrift auf der Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung, so betrachten wir die Bestellung als vom Lieferant als übereinstimmend angenommen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere durch Übersendung anderslautender Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung.

2. Fertigungsunterlagen:
Beigestellte Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen sind stets mit dem Bestelltext zu vergleichen. Werden Unstimmigkeiten nicht spätestens mit der Auftragsbestätigung angezeigt, sind sie vom Lieferant zu vertreten. Zeichnungen und sonstige beigestellte Unterlagen sind unser alleiniges geistiges Eigentum und dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden und sind uns, wenn nicht anders vereinbart, nach Durchführung des Auftrages kostenlos zu retournieren.

3. Lieferfristen
und -termine gemäß unserer Bestellung sind als Fixtermine anzusehen; sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Bei Überschreiten der Lieferfristen bzw. Liefertermine sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern bzw. die angelieferte Ware unverzüglich zurückzusenden, ohne dass wir verpflichtet wären, eine Nachfrist zu setzen oder einen Rücktritt zu erklären. Bei Leistungen, die vom Vertragspartner in Verbindung mit Rahmenverträgen erbracht werden sollen, sind wir berechtigt, bei Überschreiten der Lieferfristen bzw. Liefertermine für eine Teilleistung, die Annahme der Ware zu verweigern bzw. die angelieferte Ware unverzüglich zurückzusenden, ohne dass wir verpflichtet wären, eine Nachfrist zu setzen oder den Rücktritt vom Rahmenvertrag zu erklären. Diesfalls gilt die gesamte Leistung als unteilbar. Wir können aber auch die verspätet gelieferte Ware übernehmen. Diesfalls ist der Lieferant zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von l % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 10 % des Nettobestellwertes verpflichtet. Dies unbeschadet eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, Teillieferungen oder verfrühte Lieferungen entgegenzunehmen, diesfalls kann aber ein Anspruch auf Teilzahlung vor Gesamtlieferung oder auf vorzeitige Zahlung nicht abgeleitet werden. Eine Lieferverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn die Leistung zur Gänze erbracht ist, auch bei teilbarer Leistung, sowie wenn sämtliche verlangten oder erforderlichen Dokumente, Pläne, etc. uns übergeben wurden. Der Lieferant, egal ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- und Quantitätskontrolle zu unterziehen, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen. Er kann sich auf die durch uns unterlassene Rüge nicht berufen. Der Lieferant ist verpflichtet, Werkszeugnisse, Protokolle über Qualitätskontrollen, Ursprungszeugnisse oder andere von uns angeforderte Qualitätsnachweise auf unser Verlangen, spätestens jedoch mit Rechnungslegung an uns zu übersenden.

4. Die Lieferung
erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei und auf seine Gefahr an unser Werk in Ulm, wenn von uns nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Ablieferungsort verlangt wird. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat in jedem Fall die Verpackung so zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen, Verlust und Diebstahl während des Transportes geschützt ist. Bei Rücksendungen von Verpackungsmaterial ist der berechnete Wert in voller Höhe gutzuschreiben; die Rücksendung erfolgt unfrei.Entsorgungsbeiträge für die Verpackung sind durch den Lieferanten zu leisten. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, uns 3 Tage vor Lieferung über die Anlieferung der Ware zu informieren. Allen Warensendungen sind beizuschließen: Frachtbrief, Lieferschein. Bei zollanhängigen Waren aus dem EU Ausland zusätzlich: Rechnung dreifach, gegebenenfalls Ursprungserklärung in der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung entsprechend den Wertgrenzen des Zollgesetzes. Auf sämtlichen Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzuführen. Kosten, die uns aufgrund fehlender oder falsch ausgestellter Versand und Zollpapiere entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

5. Gewährleistung:
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Übernahme für bewegliche und 5 Jahre für unbewegliche Sachen. Diese Frist gilt auch bei Verwendung im Mehrschichtbetrieb. Diese Frist verlängert sich dann, wenn unsererseits die Gewährleistungspflicht gegenüber unserem Auftraggeber noch offen ist, um den diesbezüglichen Zeitraum. Als Tag der Übernahme gilt der Tag der Anlieferung der letzten Teillieferung, bei Waren, die von uns eingebaut werden, der Tag der Abnahme durch unseren Auftraggeber. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Rückgriffsanspruches beträgt ein Jahr. Werden Mängel festgestellt, haben wir nach unserer Wahl Anspruch auf Wandlung, Minderung, Verbesserung, Austausch, oder Schadenersatz. Bei Gattungssachen berechtigt stichenprobenweises Auftreten von Mängeln zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus der ganzen Lieferung. Der Austausch der Ware hat auch dann zur Gänze unentgeltlich zu erfolgen, wenn die Ware von uns bereits an Dritte weitergeliefert wurde. Wenn wir Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden begehren, so hat der Lieferant dies unverzüglich zu bewerkstelligen, wobei in Situationen, die keinen Aufschub zulassen, sofortige Beseitigung der Mängel gefordert werden kann und sonst die kürzeste Frist, maximal zwei Wochen, als Nachfrist zu gewähren ist. Bei Veranlassungsverzug sowie bei Gefahr in Verzug, können wir selbst Verbesserungen auf Kosten des Lieferanten vornehmen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten durchführen lassen. Sämtliche weiteren Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten werden durch diese Maßnahmen nicht aufgehoben. Für verbesserte oder ausgetauschte Waren, bzw. deren Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum einer erfolgreichen Instandsetzung bzw. eines gelungenen Austausches neu zu laufen. Unabhängig davon hat uns der Lieferant Schadenersatz in der Höhe des uns tatsächlich entstandenen Schadens, auch des entgangenen Gewinns zu leisten. Wenn seitens eines Dritten, etwa unseres Auftraggebers, Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung gestellt werden, so verpflichtet sich der Lieferant uns diesbezüglich schad- - und klaglos zu halten, wenn dessen mangelhafte Lieferung für den Schaden kausal war, und zwar für den gesamten Schaden, auch bei Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen. Zu unserem Schaden gehören auch sämtliche Kosten, die wir gerichtlich oder außergerichtlich zur Schadensfeststellung, Schadensabwehr und Schadensgeltendmachung aufwenden. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten. Die Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht des Lieferanten wird durch Be- und Verarbeitung, sowie Weiterveräußerung der Ware nicht geschmälert. Der Lieferant verpflichtet sich zum Schadenersatz von Mangel und Mangelfolgeschäden. Ein Ausschluss unserer Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ist jedenfalls unzulässig und uns gegenüber unwirksam. Bei Lieferung von Anlagen, Maschinen, Geräten, bzw. deren Teilen zeigt sich der Lieferant für ausreichende Information des Auftraggebers über Einschaltung und Betrieb, insbesondere Lieferung einer entsprechenden Dokumentation und Kennzeichnung der Teile hinsichtlich Verwendung, zulässiger elektrischer Anschlusswerte, Temperatur und Druckbelastung etc. verpflichtet.

6. Selbstunterrichtung:
Der Lieferant hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Arbeiten unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat sich alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle zu besorgen. Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten darstellen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

7. Produkthaftung:
Der Lieferant garantiert für sich und seine Rechtsnachfolger, dass das Produkt hinsichtlich Konstruktion, Produktion und Instruktion fehlerfrei im Sinne der Bestimmungen des geltenden deutschen Produkthaftungsgesetzes ist. Er haftet insbesondere dafür, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens keinerlei Fehler des Produktes erkannt worden sind. Der Lieferant verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger zur Produktbeobachtung, er hat den Besteller sofort zu informieren, wenn sich später gefährliche Eigenschaften des Produktes herausstellen sollten. Für den Fall der Inanspruchnahme des Bestellers verpflichtet sich der Lieferant, diesen klag- und schadlos zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Nennung des Herstellers, oder Importeurs, spätestens gleichzeitig mit der Lieferung des Produktes, über jederzeitiges Verlangen des Bestellers und verpflichtet seinerseits seine Vorlieferanten zur Haftungsübernahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant hat für etwaige Schadenersatzverpflichtungen ausreichende Deckungsvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung oder auf andere geeignete Weise zu treffen.

8. Preise:
Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, wenn nicht gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

9. Zahlung
leisten wir, wenn nicht anders vereinbart, nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware und korrekten, vereinbarter Rechnungslegung innerhalb 30 Tage mit 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen nicht die Skontofristen. Die Kosten des Geldtransfers unserer Hausbank tragen wir, alle weiteren Kosten trägt der Lieferant. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Unsere Zahlung gilt mit der Bankaufgabe, bei Hingabe von Scheck und Wechsel mit dem Absendetag des Papiers als erfolgt. Bestehen Gegenforderungen unsererseits, sind wir berechtigt, Zahlungen im entsprechenden Ausmaß zurückzubehalten oder aufzurechnen. Der Lieferant ist in jedem Falle vorleistungspflichtig. Dem Lieferanten steht die Unsicherheitseinrede oder ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware, ganz gleich aus welchem Grunde, nicht zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen unsererseits gegen eigene Forderungen, aus welchem Titel und in welchem Zusammenhang auch immer, aufzurechnen.

10. Schutzrechte:
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

11. Höhere Gewalt:
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Zessionsverbot:
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten. Eigentumsvorbehaltsklauseln, die sich auf Forderungsabtretung, Saldenabtretung und Erwerb des Miteigentums erstrecken, werden von uns nicht anerkannt.

13. Verwahrung, Eigentum:
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

14. Geheimhaltung:
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheimzuhalten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von uns offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.

15. Erfüllungsort
für Lieferungen ist die in unseren Bestellungen vorgeschriebene Lieferadresse, für Zahlungen unser Sitz. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Ulm vereinbart. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Lieferanten zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

 

Stand 10/2008